Allgemeine
Geschäftsbedingungen
1. Anwendungsbereich
Soweit keine besonderen Bedingungen vereinbart und von der bage plastics GmbH schriftlich bestätigt werden, gelten die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), womit sich der Vertragspartner (Besteller, Kunde) bei Auftragserteilung ausdrücklich einverstanden erklärt. Eigene Einkaufs- oder Vertragsbedingungen des Vertragspartners werden von der bage plastics GmbH nicht anerkannt. Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf diese AGB Bezug genommen wird. Alle Vereinbarungen und Nebenabreden zwischen dem Vertragspartner, dem Vertreter der bage plastics GmbH oder der bage plastics GmbH selbst sowie Abänderungen des Vertrages sind nur dann verbindlich, wenn sie von der bage plastics GmbH schriftlich bestätigt worden sind.
2. Angebote und Geheimhaltung
Angebote der bage plastics GmbH sind hinsichtlich Menge, Preis und Lieferung immer unverbindlich und stets freibleibend, ausgenommen sind Angebote mit ausgewiesener Bindungsfrist. Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, werden erst durch schriftliche Bestätigung durch die bage plastics GmbH bindend. Beschreibungen des Liefergegenstandes und technische Angaben sind unverbindlich. Ohne Zustimmung der bage plastics GmbH darf der Inhalt von Angeboten Dritten nicht zur Kenntnis gebracht und überhaupt vom Angebot keine missbräuchliche Verwendung genommen werden. Für die Richtigkeit des Auftrages, für Fehler und Ungenauigkeiten in den Aufträgen, für Übertragungsfehler oder Verständnisabweichungen, auch für zur Verfügung gestellte Informationen, wie etwa Ausschreibungsunterlagen, haftet der der Vertragspartner. Die von der bage plastics GmbH zur Verfügung gestellten Muster sowie ihre technischen und chemischen Angaben dienen nur der generellen Beschreibung der Ware. Sie beinhalten keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie und befreien den Vertragspartner nicht von der Untersuchung jeder einzelnen Lieferung. Die anwendungstechnische Beratung, die die bage plastics GmbH nach bestem Wissen leistet, ist unverbindlich und befreit den Vertragspartner nicht davon, jede einzelne Lieferung vor Verarbeitung auf Eignung zu überprüfen.
3. Auftragsannahme und Lieferpflicht
Die Verpflichtung zur Lieferung tritt erst nach erfolgter schriftlicher Bestätigung des Auftrages durch den Vertragspartner ein. Der Vertragspartner anerkennt ausdrücklich die Übermittlung der Auftragsbestätigung per Fax oder Email. Teillieferungen und deren sofortige Verrechnung sind zulässig. Die zumutbare Abweichung von den Bestellmengen kann bis zu +/-10% betragen ohne dass die bage plastics GmbH entweder zur Nachbesserung oder Rücknahme verpflichtet werden kann.
4. Lieferung, Lieferfristen und Versand
Angegebene Lieferfristen gelten annähernd und unverbindlich ab Lieferwerk bzw. dem Lager der bage plastics GmbH. Wird eine vereinbarte Lieferfrist um mehr als 4 Wochen überschritten, so ist der Vertragspartner berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm zu setzenden Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Ist als Liefertermin „prompt“ vereinbart, so beträgt die Lieferfrist 14 Kalendertage. Die bage plastics GmbH haftet bei verspäteter Lieferung für keinerlei Schäden, es sei denn, diese Schäden sind vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die bage plastics GmbH verschuldet. Die bage plastics GmbH ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen. Mangels abweichender Vereinbarungen beginnt die Lieferfrist mit dem spätestens der nachstehenden Zeitpunkte: a. Datum der Auftragsbestätigung b. Im Zeitpunkt des Vorliegens der vom Vertragspartner zu schaffenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen c. Einlangen der vom Vertragspartner ggf. zu leistenden Anzahlung. Die Verladung und der Versand der Liefergegenstände erfolgt auf alleinige Gefahr und Rechnung des Vertragspartners. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit Verlassen des Lieferwerkes oder des Lagers des Lieferers auf den Vertragspartner über. Bei vom Vertragspartner zu vertretenden Verzögerungen geht die Gefahr bereits mit der Meldung der Versandbereitschaft über. Mit diesem Zeitpunkt ist der Liefergegenstand im Sinne des Produkthaftungsgesetzes in die Verfügungsmacht des Abnehmers übergegangen und damit in Verkehr gebracht worden. Eine Transportversicherung für An- und Abtransport der zu liefernden oder zu bearbeitenden Waren (Gegenständen) wird von der bage plastics GmbH nicht gedeckt. Sie wird von der bage plastics GmbH nur veranlasst, wenn sie dazu ausdrücklich und schriftlich aufgefordert wird; die dafür anfallenden Kosten trägt jedenfalls der Vertragspartner. Nimmt der Vertragspartner die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung nicht durch eine Handlung oder Unterlassung der bage plastics GmbH verschuldet, so kann die bage plastics GmbH entweder Erfüllung verlangen, oder unter Setzung einer Frist zur Annahme vom Vertrag zurücktreten. Wurde die Ware ausgesondert, kann die bage plastics GmbH die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers vornehmen. Die bage plastics GmbH ist außerdem berechtigt, für alle Aufwendungen, die sie für die Durchführung des Vertrages tätigte und die nicht im Kaufpreis als solche verrechnet sind, Erstattung zu verlangen.
5. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Ware dem Transportunternehmer übergeben worden ist, oder bei Abholung durch den Vertragspartner mit der Bereitstellung der Ware. Dies gilt auch, wenn die Transportkosten von der bage plastics GmbH getragen werden. Die Waren der bage plastics GmbH sind, soweit nicht anders vereinbart, zur Verarbeitung im eigenen Betrieb des Vertragspartners bestimmt. Ist eine Anlieferung an einen bestimmten Ort vereinbart, so geht die Gefahr spätestens bei termingerechter Anlieferung auf den Vertragspartner über auch wenn keine Bestätigung der Übernahme durch den Besteller oder dessen Vertreter erfolgt. Wenn nicht anders vereinbart, gilt die Ware als „ab Werk“ verkauft.
6. Preise und Zusatzkosten
Die Preise gelten freibleibend und verstehen sich ab Werk der bage plastics GmbH, unverpackt ohne Verpackungskosten, Import- oder Vorholkosten, etwaiger Zustellkosten, sowie im Falle eines Exports in Drittländer ohne der EU-Ausfuhrverzollungskosten. Sollten zwischen dem Tag der Bestellung und der vereinbarten Lieferzeit Kostenerhöhungen eintreten die den Verkaufspreis um mindestens 5% erhöhen, so ist die bage plastics GmbH berechtigt, diese Erhöhung bei der Preisberechnung zu berücksichtigen.
7. Zahlungsbedingungen und Aufrechnung
Die Zahlungen sind entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Wenn nicht gemäß schriftlicher Auftragsbestätigung der bage plastics GmbH abweichende Zahlungstermin/-bedingungen vereinbart wurden, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Ein Skonto muss ausdrücklich auch der Höhe nach schriftlich vereinbart sein, die Skontofrist beginnt ab Rechnungsdatum. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen sowie die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten sind ausgeschlossen. Forderungen gegen die bage plastics GmbH dürfen mangels ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch die bage plastics GmbH nicht abgetreten werden. Besteht nach Annahme der Bestellung begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Vertragspartners, so ist die bage plastics GmbH berechtigt, nach ihrer Wahl Barzahlung oder Sicherheitsleistung vor der Lieferung zu verlangen oder in besonderen Fällen auch vom Vertrag zurückzutreten und vom Vertragspartner Ersatz seiner Aufwendungen zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist die bage plastics GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils am letzten Kalendertag des vorhergehenden Halbjahres geltenden Basiszinssatz der europäischen Zentralbank zuzüglich Mehrwertsteuer zum jeweils anwendbaren Satz, mindestens jedoch 10 % berechtigt. Bei Verzug ist der Vertragspartner verpflichtet, alle Kosten der Einmahnung und gerichtlichen Geltendmachung, auch die Kosten eines beigezogenen Anwaltes, zu ersetzen. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners werden seine noch nicht fälligen oder bedingten Forderungen sofort fällig. Außerdem ist die Bage plastics GmbH zur Verwertung von bestehenden Sicherheiten des Vertragspartners und zur Verweigerung aller Leistungen bis zur vollständigen Zahlung berechtigt. Der bage plastics GmbH steht zudem das Recht zu, die Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufzuschieben, sowie unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
8. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen samt Nebengebühren der bage plastics GmbH gegen den Vertragspartner bleiben die gelieferten Waren Eigentum der bage plastics GmbH. Das Eigentumsrecht erstreckt sich auch auf Produkte, welche aus den von der bage plastics GmbH gelieferten Waren hergestellt werden. Der Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche Maßnahmen zu treffen um das Eigentum der bage plastics GmbH zu schützen und alles zu unterlassen, was die Rechte der bage plastics GmbH beeinträchtigen könnte. Von Gefährdungen des Eigentums ist die bage plastics GmbH unverzüglich zu verständigen.
Bei Zahlungsverzug oder wenn der Vertragspartner sonstigen Vertragsbedingungen nicht nachkommt, ist die bage plastics GmbH berechtigt, ohne dass dies als Rücktritt vom Vertrag anzusehen ist, Betriebsräumlichkeiten und Liegenschaften des Vertragspartners ohne Vorankündigung zu betreten und die gelieferten, unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren auf Kosten des Vertragspartners abzutransportieren und in ihren Besitz zu nehmen. Nach Wahl der bage plastics GmbH ist der Vertragspartner stattdessen zur Rücksendung der Waren auf seine Kosten verpflichtet. Darüber hinaus hat der Käufer der bage plastics GmbH auf erste Anforderung alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben über den Bestand der Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen sowie die Forderungsabtretung seinen Abnehmern unverzüglich mitzuteilen.
9. Mängelrügen, Gewährleistung und Produkthaftung
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gelieferten Waren unverzüglich zu überprüfen und festgestellte Mängel der Bbage plastics GmbH sofort, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Ablieferung, schriftlich bekannt zu geben, widrigenfalls Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche ausgeschlossen sind. Der Vertragspartner ist insbesondere auch verpflichtet, erforderliche Probenziehungen durchzuführen und die gelieferten Waren auf die vereinbarten Qualitäts- und Quantitätsmerkmale hin zu überprüfen. Mängelrügen sind schriftlich zu erstatten. Zudem ist der Vertragspartner verpflichtet, der bage plastics GmbH die zur Feststellung der Mängel erforderlichen Unterlagen, Muster etc. zu übersenden. Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle gelieferten Produkte sechs Monate ab Gefahrenübergang, soweit Gewährleistung nicht ohnedies ausgeschlossen ist. Gibt der Vertragspartner der bage plastics GmbH nicht unverzüglich Gelegenheit, sich vom Mangel zu überzeugen, und stellt auf Verlangen die beanstandete Ware nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Ansprüche wegen des Sachmangels.
Die bage plastics GmbH haftet zudem nur für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind. Alle Kunststoffe können bei hochsommerlichen oder tiefwinterlichen Temperaturen ihre Form oder bei längerer Lagerung im Freien ihre Farbe verändern. Vorsicht bei Transport und Lagerung! Handelsübliche Abweichungen oder technisch unvermeidbare Unterschiede der Qualität, Farbe, Dimension und Oberfläche können nicht als Reklamationsgrund anerkannt werden. Die bage plastics GmbH ist verpflichtet, die Lieferung gem. bestätigtem Auftrag bzw. Muster durchzuführen, wobei Mustergenauigkeit soweit gewährleistet werden, als dies auf Grund der liefergegenständlichen Produkte, auf Grund der Spezifikation der bage plastics GmbH und auf Grund der für den Liefergegenstand maßgeblichen Toleranzen technisch und materialspezifisch möglich ist. Die bage plastics GmbH leistet keine Gewähr für die Verwendungseignung des Liefergegenstandes, vielmehr hat der Vertragspartner selbst die Eignung des Liefergegenstandes für den jeweiligen Verwendungszweck abzuklären und zu prüfen. Besondere Prüfungen durch die bage plastics GmbH bedürfen einer besonderen Vereinbarung, wobei die Kosten grundsätzlich zu Lasten des Vertragspartners gehen. Die Frist für die Geltendmachung von Schadenersatz beträgt sechs Monate ab Kenntnis des Schadens. Rührt ein Schaden allerdings von einem Mangel her, dessen Geltendmachung im Rahmen der Gewährleistung bereits verfristet ist, so ist auch die Geltendmachung von Schadenersatz ausgeschlossen. Jedenfalls ausgeschlossen ist ein Ersatz von Folge- oder Vermögensschäden, Zinsverlusten, entgangenem Gewinn sowie allen Ansprüchen Dritter. Schadenersatz kann maximal in Höhe des Fakturenbetrages der schadensauslösenden Ware anfallen. Bei Nichtbeachtung fachgerechter Benutzungs- oder Lagerbedingungen sowie allfälliger Hinweise durch die bage plastics GmbH ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen Verborgene Mängel hat der Vertragspartner unverzüglich nach Feststellung des Mangels, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablieferung zu rügen. Eine Rüge berechtigt den Käufer nicht, fällige Zahlungen zurückzuhalten oder die Abnahme weiterer Lieferungen zu verweigern. Für den Fall der gerechtfertigten Mängelrüge ist die bage plastics GmbH wahlweise berechtigt, anstatt des Rücktritts vom Vertrag durch den Vertragspartner diesem im Austausch der mangelhaften Ware eine gleichartige oder vergleichbare Ware innerhalb der üblichen Lieferzeit zu liefern. Die bage plastics GmbH übernimmt keine Gewähr dafür, dass das Produkt frei von Patenten oder sonstigen Schutzrechten Dritter ist.
10. Lieferungshindernisse
Arbeitskonflikte/Streik und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände, wie zum Beispiel Brand, Krieg, Mobilisierung, Beschlagnahme, Embargo, Verbot der Devisentransferierung, Aufstand, Fehlen von Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, produktionsbedingte Änderungen, Einschränkungen des Energieverbrauches, Verfügungen von hoher Hand sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, die die Herstellung oder den Versand der Ware verhindern, verzögern oder unwirtschaftlich machen, befreien die bage plastics GmbH für die Dauer und im Umfang der Störung von der Lieferpflicht. Überschreitet die Störung die Dauer von zwei Monaten, sind beide Seiten zum Rücktritt berechtigt. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall der Bezugsquellen der bage plastics GmbH ist diese nicht verpflichtet, sich bei anderen Vorlieferanten einzudecken. In diesem Fall ist sie berechtigt, die vorhandene Warenmenge unter Berücksichtigung ihres Eigenbedarfs zu verteilen.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle sich mittelbar und unmittelbar aus dem Vertrag oder über den Vertrag ergebenden Streitigkeiten ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes ist Linz. Wechsel- oder Scheckklagen nach Wahl der Bage plastics GmbH auch der Zahlungsort. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz der bage plastics GmbH, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt. Für alle Rechtsbeziehungen mit der bage plastics GmbH gilt das österreichische Recht, die Anwendung der internationalen Kaufrechtsgesetze ist ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch, sofern im Vertrag nicht schriftlich eine andere Sprache festgelegt wird.
12. Allfälliges
Sollten einzelne Punkte des Vertrages mit dem Vertragspartner inklusive dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen zwingendes Recht verstoßen oder, aus welchem Grund auch immer, unwirksam werden, so bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen zur Gänze aufrecht. Anstelle einer etwa unwirksamen Bestimmung gilt als vereinbart, was in rechtlich zulässiger Weise der unwirksamen Bestimmungen wirtschaftlich am nächsten kommt. Die Bage plastics GmbH ist berechtigt, die ihr bekannt gewordenen Daten über den Vertragspartner elektronisch zu speichern und für ihre geschäftlichen Belange zu verwerten. Durch Annahme dieser AGB stimmt der Vertragspartner der Zusendung von Informationen und Unterlager aller Art per Telefax, Email, Post, o.ä. zu. Die Nichtzustimmung bedarf einer Widerrufserklärung in Schriftform per Brief oder Fax.